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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 57: Obergericht

Der Text beschreibt ein Gerichtsurteil vom 25. März 2010, in dem J.________ der Abzocke und unehrlichen Verwaltung öffentlicher Interessen freigesprochen wurde, aber des Vertrauensbruchs, der unehrlichen Verwaltung und der Urkundenfälschung schuldig befunden wurde. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht setzte eine Bewährungsfrist von drei Jahren fest und legte die Gerichtskosten von 50.000 CHF auf J.________ fest. Das Gericht wies einen nicht ausreichend begründeten Einspruch zurück, da dieser nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Gerichtskosten für die Berufung wurden auf 300 CHF festgelegt. Der Richter war M. Creux und der Gerichtsschreiber war M. Valentino.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 57

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 57
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 57 vom 26.08.1991 (LU)
Datum:26.08.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 316d und 316p SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Frage nach der Rangordnung bei ungenügender Deckung der Nachlassmasse. Verhältnis zwischen den Honoraransprüchen des Liquidators und eines als Masseforderung anerkannten Lohnanspruchs eines Dritten.

Schlagwörter : Masse; SchKG; Gläubiger; Masseverbindlichkeit; Lassvertrag; Masseverbindlichkeiten; Liquidator; Liquidation; Konkurs; Gläubigerausschuss; Vermögensabtretung; Masseforderung; Aufsicht; Forderung; Aufsichtsbehörde; Böni; Walter; Auslagen; Gebühr; Massegläubiger; Gebühren; Entscheid; Anspruch; Gläubigerausschusses; Liquidationsorgane; Rangordnung; Bundesgericht; Massekosten; Sachwalter; Höhe
Rechtsnorm:Art. 262 KG ;Art. 316d KG ;Art. 316n KG ;Art. 316p KG ;Art. 316r KG ;
Referenz BGE:100 III 32; 102 III 36; 103 III 65; 113 II 151; 113 III 150; 96 III 44;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 57

Der X AG war eine Nachlassstundung gewährt und ihr in der Folge geschlossener Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt worden. Der bei der X AG ehemals beschäftigte Y unterbreitete den Nachlassorganen eine Forderung aus Arbeitsvertrag in der Höhe von rund Fr. 12 000.-. Liquidator und Gläubigerausschuss akzeptierten schliesslich einen Anspruch des Y von rund Fr. 8000.als Masseforderung. Eine Auszahlung des Betrages unterblieb aber mit dem Hinweis, der Masse stünden keine genügenden Mittel zur Verfügung. Schliesslich entnahm Y dem Rechenschaftsbericht 1990, dass der Masse Fr. 30 000.zugeflossen waren und sich daraus die Nachlassorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) vorab befriedigt hatten. Y reichte darauf betreibungsrechtliche Beschwerde ein und verlangte, dass die Gelder der Masse zurückgeführt und sein Anspruch umgehend erfüllt würde. Als obere Aufsichtsbehörde trat die Schuldbetreibungsund Konkurskommission auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat der Liquidator unter Aufsicht des Gläubigerausschusses alle zur Erhaltung und Verwaltung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 316d Abs. 3 SchKG). Er kann Masseverbindlichkeiten begründen, was um so notwendiger ist, als sich wie vorliegend - die Liquidation über Jahre ausdehnen kann (Böni Walter, Die Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in: BlSchK 1962 S. 74ff.). Die Liquidationsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung (Gebühren und Auslagen), und zwar aufgrund des Gebührentarifs zum SchKG, wobei die Aufsichtsbehörde die Höhe des Entgelts festsetzt (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG; vgl. auch BGE 103 III 65 ff.; Böni Walter, a. a. O., S. 38 f.). Die Gebühr des Sachwalters, des Liquidators und der Mitglieder des Gläubigerausschusses belasten grundsätzlich die Nachlassmasse.

Mit der Rangordnung, die zwischen den Gläubigern der Masseforderungen gilt, hat sich das Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. eingehend befasst. Die untere Aufsichtsbehörde liess sich bei ihrer Entscheidung von den bundesgerichtlichen Erwägungen leiten. Ausgangspunkt ist Art. 262 Abs. 1 SchKG, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden sollen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, auch wenn konkursrechtliche Grundsätze nicht unbesehen sinngemäss angewendet werden dürfen (BGE 102 III 36). Art. 262 SchKG verlangt eine Gleichbehandlung aller Massegläubiger. Bezüglich Auslagen und Gebühren des Konkursamtes bzw. der Nachlassbehörde macht allerdings die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Ausnahme. Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus, so sind in erster Linie die Auslagen des Konkursamtes und der Konkursverwaltung zu begleichen. Hernach kommen die übrigen Masseverbindlichkeiten an die Reihe, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamtes und der Konkursverwaltung, die erst in letzter Linie zu berücksichtigen sind (BGE 113 II 151 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band. II, N 3 zu Art. 262 SchKG). Die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten unterliegt somit einer dreiteiligen Rangfolge. Nach Auffassung der Vorinstanz findet dieser Grundsatz auch für Masseverbindlichkeiten Anwendung, die nach Bestätigung des Nachlassvertrages unter der Verantwortung der Liquidationsorgane anerkannt werden. Freilich hatte das Bundesgericht die Rangordnung unter dem Gesichtspunkt einer Honorarforderung des Sachwalters zu prüfen, während es im vorliegenden Fall um die Entschädigung des Liquidators und des Gläubigerausschusses geht. Die Interessenlage ist allerdings in bezug auf die Masseverbindlichkeiten für alle Beteiligten dieselbe, gleichgültig ob es sich um einen Konkurs um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt (BGE 113 III 150). In der Literatur wird ebenfalls für eine Behandlung der Masseverbindlichkeiten analog der konkursrechtlichen Grundsätze plädiert (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Bern 1970, S. 95). Böni Walter (a. a. O., S. 37 ff.) scheint die Masseschulden sowie die notwendigen Auslagen vor den Gebühren zu privilegieren, wobei unter Masseschulden offenbar die materiellen, für die Verwaltung notwendigen Schuldverpflichtungen verstanden werden, im Gegensatz zu den Massekosten, welche die eigentlichen Aufwendungen der öffentlichrechtlichen Organe meinen. Anderseits wird in der Lehre der Standpunkt vertreten, die Honorarforderungen des Liquidators dürften nicht hinter die Auslagen und die Masseschulden zurücktreten. Beim Liquidator handle es sich regelmässig um eine Privatperson, die mit keiner staatlichen Entschädigung rechnen könne (Doka Carl, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZSR NF Band 45, S. 180).

Die Masseforderung unterliegt im Gegensatz zur Nachlassforderung - nicht den Bestimmungen des Nachlassvertrages (BGE 100 III 32); sie bildet auch nicht Bestandteil des Kollokationsplanes. Der Massegläubiger, der grundsätzlich Anspruch auf volle Deckung hat, ist nicht gehalten, seine Forderung innert bestimmter Frist anzumelden. Die Liquidationsorgane sind verpflichtet, Forderungen, welche die Masse belasten, von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 130). Dass das Liquidationsvermögen nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, ist selten. Regelmässig wird in einem solchen Fall ein Nachlassvertrag gar nicht angestrebt, aber die Nachlassbehörde verweigert die Bestätigung. Gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist der Bestätigungsentscheid an die Voraussetzung geknüpft, dass die privilegierten Gläubiger sichergestellt sind. Weil die Massegläubiger vor den Nachlassgläubigern (und damit auch vor den privilegierten Gläubigern) aus dem Liquidationserlös befriedigt werden, ist davon auszugehen, dass ein Nachlassvertrag mit der stillschweigenden Bedingung der Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten geschlossen und genehmigt wird. Daraus leitet Böni Walter (a. a. O., S. 108) zu Recht ab, dass der Massegläubiger von der Nachlassmasse die Sicherstellung seiner Forderung verlangen kann. Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Massegläubiger den Schuldner auf Pfändung betreiben kann, unabhängig vom Stand des Nachlassvertragsverfahrens (Art. 316d Abs. 2 SchKG; BGE 100 III S. 33 mit Hinweisen). Die endgültige Bereinigung der Masseforderungen geschieht im Verteilungsverfahren bzw. im Rahmen der Schlussrechnung (Art. 316p SchKG). Erst am Schluss der Liquidation stehen die effektiven Massekosten fest. Das Entgelt für den Liquidator und den Gläubigerausschuss bestimmt dabei die Aufsichtsbehörde pauschal (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG). Sowohl Massegläubiger wie Nachlassgläubiger müssen die definitive Verteilung des Liquidationserlöses anfechten können, indem sie geltend machen, eine Forderung sei zu Unrecht als Masseforderung anerkannt worden, indem sie die Höhe der zugelassenen bzw. abgerechneten Massekosten bestreiten.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals die Auszahlung des anerkannten Betrages verlangt. Er hat jedoch weder eine Sicherstellung der Forderung verlangt noch gegen die Nachlassmasse eine Betreibung eingeleitet. Die definitive Erfüllung der Masseverbindlichkeiten steht noch aus. Sie hängt einerseits vom Umfang der Liquidationsmasse ab. Dazu stellte die Liquidatorin im Rechenschaftsbericht fest, dass die Auseinandersetzungen mit den noch nicht erledigten Debitoren im Gange seien. Anderseits haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, eine von den Liquidationsorganen anerkannte Masseverbindlichkeit zu bestreiten. Dies hätte nach Zustellung der Schlussrechnung mittels ordentlicher Klage zu geschehen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 139). Schliesslich sind auch die eigentlichen Massekosten von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Bevor diese Fragen nicht endgültig geklärt sind, kann nicht von einer Gefährdung der Masseforderung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde muss ein praktischer Zweck verfolgt bzw. eine für den weiteren Verfahrensgang notwendige Anordnung angestrebt werden. Der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt in seinen gesetzlich geschützten Interessen nicht verletzt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 96 III 44).

Zu keinem anderen Ergebnis führt Art. 316n SchKG. Der Rechenschaftsbericht gemäss Art. 316r SchKG ist nicht der provisorischen Verteilungsliste gleichzusetzen. Bei der (vorläufigen) Begleichung der Honoraransprüche der Liquidatorin und des Gläubigerausschusses handelt es sich nicht um eigentliche Abschlagszahlungen an die Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung. Wohl mutet das Vorgehen der Beschwerdegegner insofern sonderbar an, als keine Kostenvorschüsse verlangt wurden. Indes darf der Entscheid des Bundesgerichtes, der ausdrücklich in bezug auf die Tätigkeit des Sachwalters erging, nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Liquidator und Gläubigerausschuss haben gleich wie die Konkursorgane - die gesetzliche Pflicht, das Vermögen des Nachlassschuldners in bestmöglicher Weise zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Im Gegensatz zum Sachwalter sind sie aber an den von der Nachlassbehörde bestätigten Vertrag gebunden und bloss ausführende Organe. Ob die vom Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. festgelegte Rangordnung auch vorliegend Anwendung findet, falls die Aktiven zur Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen, kann offenbleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass die Aufsichtsbehörde das Entgelt unter Würdigung des Zeitaufwandes, der Interessen und der ausgewiesenen Auslagen wird festsetzen und damit auch die Notwendigkeit der einzelnen Verrichtungen wird beachten müssen (Art. 61 Abs. 3 GebTSchKG). Sollte sich dennoch eine Rangordnung nicht vermeiden lassen, müsste diese Problematik allenfalls in einem neuerlichen Beschwerdeverfahren geklärt werden, wobei sich (auch) eine Gleichbehandlung der Masseforderungen nach kollokationsähnlichen Grundsätzen rechtfertigen liesse.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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